Schutz bei Insolvenz des Versicherers

Wie sicher sind Berufsunfähigkeitsversicherungen?

Griff zum Rettungsring

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss in jungen Jahren abgeschlossen werden, weil der Gesundheitszustand dann meist noch ausreichend gut ist. Deswegen sind Vertragslaufzeiten von über 40 Jahren keine Seltenheit. Ein Horrorszenarium wäre, wenn nach 20 oder 30 Jahren Beitragszahlung der Versicherer in finanzielle Schieflage gerät und Insolvenz anmelden muss. Ein Wechsel zu einem solventen Anbieter ist wegen des höheren Eintrittsalters dann teuer oder wegen eingetretener Gesundheitsbeschwerden vielleicht auch gar nicht mehr möglich.

Trotzdem gibt es innerhalb der Europäischen Union keine einheitlichen Regelungen, um eine Insolvenz des Versicherers zu vermeiden und den Bestand der Verträge zu retten. Die Mitgliedsstaaten können selbst geeignete Maßnahmen ergreifen – manche haben auch keinerlei Schutzmaßnahmen getroffen.

Wie sicher eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsrente ist, hängt also entscheidend davon ab, in welchem Land das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

Versicherungsgesellschaften mit Sitz (nicht Niederlassung) in Deutschland

Auch erfahrene Versicherer können nicht wissen, wie sich Zinsen, Aktienkurse und BU-Leistungsfälle in den nächsten Jahrzehnten entwickeln werden. So können beispielsweise neue Krankheiten entstehen oder alte, als ausgerottet geltende Krankheiten wieder auftreten und verstärkt zu Berufsunfähigkeiten führen. Auch die Berufsbilder ändern sich. Wer hätte vor 30 Jahren voraussagen wollen, dass sich psychische Erkrankungen zur Hauptursache für Berufsunfähigkeit entwickeln werden?

Deshalb müssen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland den Tarifbeitrag aufgrund sehr vorsichtiger Annahmen berechnen. Treten in der Praxis dann weniger Leistungsfälle auf, entstehen Überschüsse. Diese werden bei den gängigen Tarifen mit dem Tarifbeitrag verrechnet, so dass der Versicherungsnehmer lediglich den Zahlbeitrag bezahlt.

Maßnahme 1: Reduzierung der Überschussbeteiligung

Um einer negativen Entwicklung vorzubeugen, kann das Versicherungsunternehmen die jährliche Überschussbeteiligung reduzieren und damit seine Beitragseinnahmen erhöhen. Es braucht hierzu weder eine Bestätigung eines unabhängigen Gutachters, noch die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde. Das ist nicht unbedingt transparent und könnte vielleicht sogar missbräuchlich genutzt werden. Aber Ihr Risiko ist überschaubar, wenn Sie bei Abschluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur auf den niedrigeren Zahlbeitrag sondern auch auf den höheren Tarifbeitrag achten. Dieser wird häufig auch Bruttobeitrag genannt.

Maßnahme 2: Erhöhung des Tarifbeitrags nach § 163 VVG

Allerdings ist auch der Tarifbeitrag nicht garantiert. Laut § 163 des Versicherungs­vertrags­gesetzes kann der Versicherer diesen erhöhen, wenn folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Leistungsbedarf hat sich nicht nur vorübergehend und auch nicht voraussehbar geändert.
  2. Die neu festgesetzten Prämie sind angemessen und erforderlich, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten.
  3. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der oben genannten Punkte überprüft und bestätigt.

Eine willkürliche Erhöhung des Tarifbeitrags zur Gewinnoptimierung ist damit ausgeschlossen!

Maßnahme 3: Protektor – die Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer

Waren die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Übertragung des Bestands auf den Sicherungsfonds „Protektor“ anordnen. Er soll den Bestand verwalten und die Leistungsansprüche der Versicherten erfüllen. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Sicherungsfonds finden Sie hier.

Maßnahme 4: Herabsetzung der Leistungsverpflichtung nach § 314 VAG

Wenn die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen und es „zum Besten der Versicherten geboten erscheint“, kann die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens die Leistungsverpflichtungen einer Versicherungsgesellschaft noch herabsetzen.

Mit diesen 4 Maßnahmen dürfte eine Insolvenz eines Lebensversicherers mit Sitz in Deutschland äußerst unwahrscheinlich sein!

Doch wie sicher sind Berufsunfähigkeitsversicherungen und -renten bei anderen Versicherern?

Canada Life Assurance Europe plc (kurz: Canada Life)

Die Canada Life ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Irland und betreibt in Deutschland lediglich eine Niederlassung. Ihre gesamte Geschäftstätigkeit wird somit hauptsächlich von der Central Bank of Ireland beaufsichtigt. Diese erteilt die Zulassung und führt auch die laufende Finanzaufsicht in alleiniger Verantwortung. Lediglich die Rechtsaufsicht teilt sie sich mit der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Gegensatz zu deutschen Versicherungsunternehmen berechnet die Canada Life einen garantierten Beitrag und unterscheidet nicht zwischen Zahl- und Tarifbeitrag. Sie beraubt sich damit der o.g. Maßnahme 1 zur Vermeidung einer Insolvenz. Außerdem liegt der garantierte Beitrag meist deutlich unter dem vorsichtig kalkulierten Tarifbeitrag deutscher Anbieter. Da die Risiken auf dem deutschen BU-Markt aber für alle Anbieter gleichermaßen schwierig zu kalkulieren sind, liegt die Vermutung einer weniger vorsichtigen Kalkulation nahe.

Die Canada Life sieht das natürlich anders und bezieht wie folgt Stellung:

Wir haben die Beiträge sehr sorgfältig kalkuliert, damit wir auf lange Sicht unseren Verpflichtungen nachkommen können. Wir greifen hier auf die Expertise zurück, über die wir auch durch unseren kanadischen Mutterkonzern verfügen. Dieser betreut allein in Kanada 13 Millionen Kunden. 2017 war dessen Beitragsvolumen im Bestand an Invaliditätsversicherungen größer als der aller deutschen Versicherungsunternehmen in Deutschland zusammengenommen.

Dies beantwortet jedoch nicht die Frage, welche Sicherheiten in den garantierten Beiträgen eingeplant sind, falls sich Zinsen, Aktienkurse oder BU-Leistungsfälle in den nächsten Jahrzehnten unerwartet entwickeln sollten. Diese Antwort mag zwar im ersten Moment beruhigend klingen, kann uns jedoch nicht überzeugen.

Auf die Möglichkeit einer Erhöhung des Beitrags nach § 163 VVG (vgl. Maßnahme 2) verzichtet die Canada Life ausdrücklich in ihren Versicherungsbedingungen. Sie könnte also selbst bei einem dauerhaft und nicht voraussehbarem höheren Leistungsbedarf keine Beitragsanpassungen bei bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen vornehmen.

Nicht verzichten wollte die Canada Life dagegen auf die Mitgliedschaft bei Protektor. Doch ihre Klage auf Aufnahme in den Sicherungsfonds wurde vom VG Berlin (Urteil vom 25.09.2009 - 1 A 224.07) abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet:

Letztlich beansprucht die Klägerin für sich ein Wahlrecht nach dem Günstigkeitsprinzip, das über die gemeinschaftsrechtliche Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hinausgeht. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit soll es Versicherern aus einem EWR-Staat ermöglichen, ihre Leistungen auch in anderen EWR-Staaten anzubieten. Dies erlaubt den Versicherern, ihr Angebot auch durch die Wahl ihres Sitzes steuerrechtlich und nach den gesetzlichen Anforderungen an die Ausübung ihrer Tätigkeit und der Stringenz der Versicherungsaufsicht zu optimieren. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2002/83/EG zeigt aber, dass es Grenzen für diese Wahlmöglichkeiten gibt. So stellt es einen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Versicherungsunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Nun kann und soll der Klägerin dies nicht unterstellt werden, zumal sie anderweitige sachliche Gründe für die Wahl ihres Sitzes in Irland hatte und ein nicht unbedeutender Teil ihrer Mitarbeiter am Hauptsitz beschäftigt ist. Andererseits betreut die Klägerin ausschließlich Kunden in Deutschland. Nach Auffassung der Kammer ist es der Klägerin in dieser Konstellation zumutbar, nicht nur in den Genuss der Wettbewerbsvorteile aus ihrer Sitzwahl zu kommen, sondern auch die sich daraus ergebenden Wettbewerbsnachteile als „unliebsame Begleiterscheinungen“ hinzunehmen, die nicht nur auf der fehlenden Mitgliedschaft im deutschen Sicherungsfonds beruhen, sondern gleichermaßen auf das Fehlen eines entsprechenden Sicherungssystems in Irland zurückzuführen sind.

Das Verwaltungsgericht wurde mit dieser Begründung schon sehr deutlich und Sie sollten sich diese wirklich in Ruhe durchlesen! Folglich besteht keine Mitgliedschaft im deutschen Sicherungsfonds für Lebensversicherungen.

Auch eine Herabsetzung der Leistungs­verpflichtung nach § 314 VAG ist nicht möglich, da die Canada Life nicht dem deutschen Versicherung­saufsichts­gesetz unterliegt. Stattdessen hebt die Canada Life gern Konzerngröße und aktuelle Ratings als Sicherheitsgarant hervor. Aber spätestens seit der Pleite der amerikanischen Investmentbank „Lehman Brothers Holdings Inc.“ in 2008, sollten wir wissen, dass auch gute Ratings keine Insolvenz verhindern.

Die Größe eines Versicherers kann dagegen zweifellos eine gewisse Sicherheit bieten. Allerdings hebt die Canada Life hier regelmäßig die Größe des kanadischen Mutterkonzerns hervor. Auf Nachfrage hat uns die Canada Life jedoch bestätigt, dass es keine Patronatserklärung der Muttergesellschaft gegenüber der Canada Life Assurance Europe gibt. Eine solche Patronatserklärung wäre beispielsweise die Haftungsübernahme bezogen auf alle Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft gegenüber den Versicherungsnehmern.

Und ja - wir haben die Berufsunfähigkeitsversicherung der Canada Life in unserem Vergleich integriert und können diese auch vermitteln. Trotzdem geben wir zu bedenken:

Wie anstrebenswert sind garantierte Beiträge, wenn keine rechtlich verbindlichen Schutzmaßnahmen bei drohender Insolvenz des Versicherers existieren?

Squarelife Lebensversicherungs-AG (Getsurance)

Die Squarelife Lebensversicherungs-AG ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein und vertreibt ihre Berufsunfähigkeitsversicherungen in Deutschland unter dem Markennamen „Getsurance“. Vermittelt werden die Tarife über den Versicherungsvertreter „Getsurance GmbH“. Die Squarelife Lebensversicherungs-AG ist damit nicht Mitglied des deutschen Sicherungsfonds. Sie steht unter Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.

Auch Getsurance unterscheidet nicht zwischen Zahl- und Tarifbeitrag. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung der Canada Life ist der kalkulierte Beitrag aber nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Getsurance garantiert lediglich, dass sich die Beiträge in den ersten 5 Jahren nach Vertragsabschluss nicht ändern werden. Ändert sich der Leistungsbedarf gegenüber der ursprünglichen Kalkulation um mehr als 10 %, kann der Beitrag nach Ablauf dieser ersten 5 Jahre angepasst werden.

So verschafft sich Getsurance den notwendigen Puffer, um auch bei steigenden Leistungsfällen solvent zu bleiben. Im Gegensatz zu deutschen Versicherern gibt es hier jedoch keine Höchstgrenze, bis zu der die Gesellschaft eigenverantwortlich - also ohne Einschalten eines unabhängigen Gutachters - erhöhen darf.

Unsere Einschätzung:

Um den Versicherten einerseits faire Beiträge anbieten - andererseits aber auch das Leistungsversprechen bei erhöhten Versicherungsfällen einhalten zu können, benötigt jeder BU-Versicherer ein Korrektiv. Dauerhaft garantierte Beiträge klingen zwar im ersten Moment sehr verbraucherfreundlich. Sie nützen dem Versicherten aber nichts, wenn der Versicherer keine Anpassungs­möglichkeiten hat, deswegen Insolvenz anmelden muss und der Vertrag nach jahrelanger Beitragszahlung verloren geht.

Berufsunfähigkeitsversicherungen ohne Beitragshöchstgrenzen dürften aber auch nicht im Sinne eines Versicherungsnehmers sein.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint uns das für deutsche Lebensversicherungen übliche Maßnahmenpaket als beste Lösung. Nur bis zur Höhe des Tarifbeitrags kann der Versicherer eigenmächtig Erhöhungen vornehmen. Dieser Höchstbeitrag kann und sollte vom Versicherungsnehmer schon bei der Tarifauswahl mit berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann der Beitrag nur mit Bestätigung eines unabhängigen Gutachters erhöht werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zielführend, springt mit der Protektor-AG ein Sicherungsfonds ein, um den Vertrag zu erhalten. Ist dessen Vermögen nicht ausreichend, kann die BaFin zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens noch eingreifen.

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