Welche Bedeutung hat die abstrakte Verweisung bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ?
Das Versicherungsvertragsgesetz erlaubt den Versicherungsunternehmen recht unterschiedliche Definitionen des Begriffs "Berufsunfähigkeit". Eine für die versicherte Person ungünstige Variante lautet z.B.:- "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
Aus diesem Grunde spricht man hier von der so genannten abstrakten Verweisung. Das Versicherungsunternehmen stellt lediglich fest, daß es unter den o.g. Voraussetzungen noch einen Beruf gibt, den die versicherte Person ausüben könnte. Ob ein solcher freier Arbeitsplatz überhaupt in der Region angeboten wird, spielt aber keine Rolle.
Deshalb empfehlen wir jedem Interessenten, beim Anschluß einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch beim Abschluß einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung darauf zu achten, daß der Versicherer auf das Recht der abstrakten Verweisung verzichtet.
Von einigen Vertretern der Versicherungswirtschaft wird zwar häufig argumentiert, daß die Forderung des abstrakten Verweisungsverzichts insbesondere bei Personen mit stark spezialisiertem Beruf unnötig ist, da die hohe Spezialisierung eine Verweisung nahezu unmöglich machen würde. Dann dürfte es im Umkehrschluß aber auch für die Versicherungsgesellschaft kein Problem darstellen, für diese spezialisierten Berufe einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung zu erklären!
Eine für die versicherte Person günstige Variante könnte z.B. wie folgt lauten:
- "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben."
Weniger problematisch sehen wir es, wenn sich die meisten Versicherer die Möglichkeit einer konkreten Verweisung in dieser oder ähnlicher Form offen halten:
- "Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht."