Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung

Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung – was Berufsunfähigkeit?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente in vereinbarter Höhe, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer mindestens zum festgelegten Prozentsatz (meist 50 %) berufsunfähig wird. Die Zahlung erfolgt bis zum Ende der Berufsunfähigkeit – maximal jedoch bis zur vertraglich fixierten Leistungsdauer. Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt damit ein existenzbedrohendes Risiko ab und ist wichtig für alle, die von ihrem Arbeitseinkommen leben.

Ratsam ist, die Versicherung rechtzeitig abzuschließen – also noch bevor erlittene Erkrankungen, Berufs- oder Freizeitrisiken den Versicherungsschutz teuer oder unmöglich machen.

Wichtig sind auch gute Versicherungsbedingungen. Hierzu gibt zahlreiche Klauseln, die den Begriff Berufsunfähigkeit konkretisieren bzw. erweitern. So lässt sich der Versicherungsschutz den individuellen Bedürfnissen anpassen.

Was ist Berufsunfähigkeit?

Eine einheitliche Definition gibt es nicht.

  • Die Deutsche Rentenversicherung schreibt beispielsweise:

    „Berufsunfähig sind Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen weder im erlernten noch in einem zumutbaren Beruf halb soviel leisten und verdienen können, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.“

    Dies ist jedoch für nach dem 01.01.1961 geborene Versicherte bedeutungslos. Diese können nur noch im Rahmen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente Leistungen erwarten – also wenn aus gesundheitlichen Gründen gar keine Berufsätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr ausgeübt werden kann.

  • Private Krankentagegeldversicherer nutzen häufig folgende Definition:

    „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.“

  • Aber auch Versorgungswerke für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten und Ärzte und Zahnärzte) haben teilweise recht unterschiedliche Definitionen.

    So gelten beispielsweise gelten entsprechend den Versorgungsordnungen ihrer Landesärztekammern erst als berufsunfähig, wenn sie ihren Beruf aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr ausüben können und die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt haben. Ärztliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise Voraussetzung ist.

Durch diese unterschiedlichen Definitionen können sich trotz vorhandener Absicherungen fatale Deckungslücken ergeben.

Für private Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Orientierung vor. Dort wird Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
 
Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Diese Definition bietet zwar schon einen deutlich besseren Versicherungsschutz als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, erweist sich in der Praxis aber trotzdem als wenig verbraucherfreundlich. Deshalb gibt es in den Versicherungsbedingungen vieler Tarife wichtige Klauseln, die den Schutz – je nach Formulierung – ergänzen, konkretisieren oder die Beantragung der Leistungen vereinfachen. Bei der Tarifauswahl sollte deshalb nicht ausschließlich der zu zahlende Beitrag im Vordergrund stehen. Viel wichtiger sind ausreichend gute Versicherungsbedingungen. Schließlich bleiben die darin enthaltenen Klauseln während der gesamten Versicherungsdauer gültig und können später über Leistung oder Nichtleistung entscheiden. Was nützt da ein niedriger Beitrag, wenn der Versicherer später die BU-Rente wegen unzureichender oder unklarer Formulierungen verweigern kann? Es wird den Betroffenen dann kaum trösten, dass er jahrelang niedrige Beiträge gezahlt hat.

Außerdem wird in den Bedingungen auch geregelt, ab welchem Grad der Berufsunfähigkeit die Zahlung der BU-Rente erfolgt. Marktüblich und empfehlenswert ist die sogenannte Pauschalregelung. Danach wird die vereinbarte Rente in voller Höhe ausgezahlt, wenn der Versicherte mindestens zu 50 Prozent berufsunfähig ist. Bei einem geringeren BU-Grad erfolgt keine Leistung.

Einige Anbieter bieten auch eine Staffelregelung an. Bei einer 25/75-Staffelung zum Beispiel erfolgt die Rentenzahlung bei einem BU-Grad

  • unter 25 %: gar nicht,
  • zwischen 25 % und 75 %: prozentual entsprechend dem BU-Grad und
  • ab 75 %: in voller vereinbarter Höhe.

Solche Staffelregelungen haben jedoch zwei entscheidende Nachteile.

Erstens wird eine ausreichend hohe Rentenzahlung deutlich seltener (also nur bei höherem BU-Grad) erreicht. Dieser Nachteil wird auch nicht dadurch kompensiert, dass bei einem geringerem Grad der Berufsunfähigkeit eine sehr kleine – zur Sicherung des Lebensstandards nicht ausreichende – Rente gezahlt wird.

Zweitens sind bei der Staffelregelung deutlich mehr Rechtsstreitigkeiten zu erwarten, da hier jeder Prozentpunkt über die Höhe der Leistung entscheidet. Bei der Pauschalregelung droht dieser Streit „nur“ um die Schwelle von 50 %.

Aus diesem Grunde empfehlen Verbraucherschützer und Versicherungsexperten im Normalfall die Pauschalregelung.

Unser Tipp:

Voraussetzung für eine sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch immer der rechtzeitige Abschluss. Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung schon erhöhte Gesundheits-, Berufs- oder Freizeitrisiken ersichtlich, wird der Abschluss häufig nur mit Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen möglich. Das macht die Versicherung teuer, lückenhaft oder sogar unmöglich.

Insbesondere für Jugendliche, die einen körperlich oder psychisch anstrengenden Beruf erlernen wollen, ist der Abschluss noch als Schüler meist die letzte Chance auf einen bezahlbaren BU-Schutz.

Berufsunfähigkeitsversicherungen berechnen und vergleichen

Wie wird der Grad der Berufsunfähigkeit ermittelt?

Hierzu gibt es keine Tabelle. Entscheidend für die Ermittlung ist, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkrete, zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit auswirken. Es reicht also nicht aus, dem Versicherer lediglich die letzte Berufsbezeichnung mitzuteilen. Denn trotz gleicher Berufsbezeichnung können Arbeitszeit und die konkret ausgeübten Tätigkeiten der Berufskollegen sehr unterschiedlich sein.

Der Antragsteller muss einen präzisen „Stundenplan“ erstellen und darin die Art der ausgeübten Einzeltätigkeiten, deren Umfang und Häufigkeit für den Versicherer nachvollziehbar aufzeigen. Des Weiteren sollte er zusammen mit seinem Arzt verdeutlichen, welche dieser Tätigkeiten er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nun nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Der Grad der Berufsunfähigkeit darf jedoch dann nicht nur anhand des Zeitanteils der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten ermittelt werden, wenn eine sogenannte Kerntätigkeit untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sind.

In einem konkreten Fall gehörte zu den Aufgaben einer Hauswirtschafterin

  • das Putzen der Kanzleiräume,
  • die Erledigung von Einkäufen und
  • die Zubereitung des Mittagstisches für ca. 15-30 Personen.

Nach einem Treppensturz erlitt sie Rücken-Wirbelsäule-Beschwerden und hatte dadurch Probleme beim Tragen schwerer Einkaufstaschen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte zunächst eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit. Der Bundesgerichthof (Aktenzeichen IV ZR 535/15 von 19. Juli 2017) kritisierte jedoch, dass hierbei versäumt wurde, den wöchentlichen Großeinkauf als untrennbaren Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die selbständig zu führende Kantine anzusehen. Denn ohne den – durch die Hauswirtschafterin nicht mehr durchführbaren – Großeinkauf ist auch keine Zubereitung des Mittagstisches möglich.

Welche Punkte sollte jede Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllen?

Verzicht auf abstrakte Verweisung

Diese Klausel verbessert den Versicherungsschutz grundlegend und wird deshalb auch von jedem Ratgeber und Test als Voraussetzung für einen guten BU-Vertrag gefordert. Beachten Sie hierzu unsere ausführlichen Hinweise zum Verzicht auf abstrakte Verweisung.

Verkürzung des Prognosezeitraums auf 6 Monate

Laut der Definition aus dem Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherte „voraussichtlich auf Dauer“ (laut Rechtsprechung mindestens 3 Jahre) berufsunfähig sein. Scheut sich der Arzt, eine solch langfristige Prognose abzugeben, ist die Versicherungsgesellschaft zu keiner Leistung verpflichtet. Diese Klausel verkürzt den Prognosezeitraum auf 6 Monate, um nicht auf die langfristige Prognose des zuständigen Arztes angewiesen zu sein.

Rückwirkende Leistung nach 6-monatiger Berufsunfähigkeit

Nach einer sechsmonatigen, ununterbrochenen Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, gilt normalerweise die „Fortdauer dieses Zustandes“ als Berufsunfähigkeit. Die Rente wird nach dieser Definition ab dem siebten Monat gezahlt. Tarife mit diesbezüglich verbraucherfreundlicher Klausel leisten in diesen Fällen rückwirkend, also „von Beginn an“ – Geld, das der Betroffene in diesem Moment sicherlich gut gebrauchen kann.

Rückwirkende Leistung im Falle verspäteter Meldung

Oft kann der Beginn einer Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zeitnah gemeldet werden. Mitunter verhindern fehlende ärztliche Gutachten oder Bescheide die zeitnahe Anmeldung. Dann entscheiden lange Meldefristen sowie das Versprechen rückwirkender Leistungen über den Zeitpunkt der BU-Rentenzahlungen. Ansonsten können dem Betroffenen mehrere Monatsrenten verwehrt bleiben.

Dies belegt eindrucksvoll ein Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10 U 910/15). Eine Frau war seit Juli 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben, meldete den Verlust der Berufsfähigkeit aber erst 2014. Sie vertraute ihren Ärzten, die ihr auch nach 6-monatiger ununterbrochener Krankschreibung immer wieder eine baldige Genesung in Aussicht gestellt hatten. Da das Bedingungswerk nur eine 3-monatige Meldefrist definierte, leistete der Versicherer folglich erst ab Mai 2014. Ihre Klage dagegen blieb erfolglos.

Deshalb berücksichtigt der Vergleichsrechner auf diesem Portal nur Tarife, bei denen der Versicherer grundsätzlich auf Meldefristen verzichtet oder zumindest für drei Jahre rückwirkend leistet.

Verzicht auf Kündigung bzw. Vertragsanpassung bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Versicherer das Recht zur Kündigung oder Beitragsanpassung, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass bereits zu Beginn des Vertrags ein erhöhtes Risiko vorlag. Das gilt selbst dann, wenn dies beiden Vertragsparteien unbekannt war und vom Antragsteller völlig schuldlos verschwiegen wurde.

Bis auf wenige Ausnahmen verzichtet fast jeder, aktuell angebotene BU-Tarif auf dieses Kündigungsrecht sowie das Recht der Beitragsanpassung. Da niemand weiß, welche Krankheiten sich schon unbemerkt im Körper entfaltet haben, ist dies eine wichtige Klausel!

weltweiter Versicherungsschutz

Empfehlenswerte Tarife schützen weltweit. Dies ist wichtig, denn häufig arbeiten Arbeitnehmer im Ausland – und das manchmal für Monate oder Jahre. Durch den weltweiten Geltungsbereich ist das kein Problem, wenn der Berufsunfähige nach Deutschland zurückkehrt. Doch was, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat?. Oftmals wird vorgeschrieben, dass ärztliche Untersuchungen zur Feststellung des BU-Grads in Deutschland stattfinden. Hier muss klar vereinbart sein, wer die anfallenden Reise- sowie Unterkunftskosten trägt. Nur wenige BU-Versicherungen verzichten grundsätzlich auf eine ärztliche Untersuchung in Deutschland.

Wenn dieser Punkt für Sie bedeutungsvoll ist, sollten Sie den genauen Wortlaut der Klausel nachlesen. So gilt der Versicherungsschutz beispielsweise beim Tarif „Profi Care“ der HanseMerkur Lebensversicherung AG grundsätzlich weltweit. In den Versicherungsbedingungen (Stand Januar 2018) wird jedoch festgelegt:

Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen:
  • ...,
  • ausführliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit. Diese müssen von Ärzten mit Niederlassung und Wohnsitz in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen vorgelegt werden, welche die versicherte Person an einem Behandlungsort in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben;
  • ...
Wir können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte (ohne ständige vertragliche Bindung, also keine Vertragsärzte) verlangen. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unterbringungskosten.

Eine solche Klausel kann für Personen problematisch werden, die inzwischen ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der EU verlegt haben. Außerdem ermöglicht diese Formulierung unterschiedlich Interpretationen, wenn Länder während der Vertragslaufzeit aus der EU austreten bzw. in die EU eintreten. Zählt dann die EU-Zugehörigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls? zwinkerndes Smiley

zumutbare Arztanordnungsklausel

Mit einer ungünstigen Arztanordnungsklausel könnten Sie verpflichtet werden, den Vorschlägen des behandelnden Arztes zur Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu folgen. Im Extremfall würde das dazu führen, dass Sie zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht jedes medizinisch mögliche Experiment über sich ergehen lassen müssten, um Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen. Das darf natürlich nicht sein!

Und die meisten BU-Versicherer versichern in den Versicherungsbedingungen auch, dass die Duldung operativer und sonstiger risikobehafteter Behandlungsmaßnahmen keine Leistungsvoraussetzung ist. Zumutbar bleiben jedoch Forderungen zum Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Brillen, Hörhilfen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.

Viele Versicherer ergänzen zusätzlich, dass auch ansonsten Behandlungen nur dann zumutbar sind, wenn sie eine sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands versprechen. Anderenfalls wäre die Behandlung unzumutbar.

Trotzdem lohnt sich auch an dieser Stelle ein „Blick ins Kleingedruckte“. Denn die meisten Vericherer äußern sich nicht bzw. für den Versicherten ungünstig, ob beispielsweise das Ein- und Durchhalten einer Diät oder eines Suchtentzugs Voraussetzung für BU-Leistungen des Versicherers sind. Dass es besser geht, beweisen „HDI“ und „Nürnberger“. So schreibt beispielsweise die Nürnberger Lebensversicherung AG in ihren Versicherungsbedingungen:

Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, Diäten einzuhalten oder einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behandelnden Arzt angeordnet wurde und medizinisch indiziert ist.

Diese Formulierung könnten sich viele BU-Versicherer zum Vorbild nehmen.

Welche Klauseln sind je nach individueller Situation empfehlenswert?

Nachversicherungsgarantie zu bestimmten Anlässen

Fast alle aktuellen Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine Nachversicherungsgarantie. Dadurch können insbesondere junge Menschen die versicherte BU-Rente zu bestimmten Anlässen (z. B. Berufsabschluss, Heirat, Geburt eines Kindes usw.) ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Besser ist jedoch, wenn dabei ebenfalls auf eine erneute Prüfung von Berufs- und Freizeitrisiken verzichtet wird. Anderenfalls können für die nachversicherte BU-Rente doch noch höherer Beitragssätze wegen neuer Berufsklasseneinstufung oder Risikozuschläge wegen erhöhter Freizeitrisiken anfallen.

Unentbehrlich ist die Möglichkeit einer Nachversicherung für Schüler, Auszubildende und Studenten, die eine geringe – nicht für das gesamte Berufsleben ausreichende – Höhe der Berufsunfähigkeitsrente vereinbaren.

Einige Tarife ermöglichen sogar eine Nachversicherung ohne bestimmten Anlass. Hier kann die versicherte Rente zu bestimmten Zeitpunkten oder innerhalb bestimmter Fristen ohne erneute Gesundheitsprüfung bzw. ohne erneute Risikoprüfung erhöht werden. Sie müssen dann nicht unbedingt heiraten, um die BU-Rente aufstocken zu können. zwinkerndes Smiley

verbraucherfreundliche Definition der Lebensstellung

Nicht jeder Berufsunfähige will untätig bleiben und beginnt, trotz anerkannter Berufsunfähigkeit im „alten“ Beruf, irgendwann eine neue Tätigkeit – auch wenn Lohn oder Gehalt im neuen Job niedriger ausfallen.

Dann wird der Versicherer die Möglichkeit einer konkreten Verweisung prüfen, um die Rentenzahlungen zu beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese neue Berufstätigkeit der damaligen Lebensstellung (soziale Wertschätzung und Einkommen) bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Deshalb ist eine klare und verbraucherfreundliche Definition des Begriffs Lebensstellung wichtig.

Mit unserem Onlinevergleich können Sie diesbezüglich günstige BU-Tarife herausfiltern.

vollwertiger BU-Schutz auch nach vorübergehendem oder vorzeitigem Ausscheiden aus dem Berufsleben

Stellen Sie sich vor, Sie scheiden wegen Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit vorübergehend aus dem Berufslebens aus. Ausgerechnet in dieser Zeit werden Sie durch Erkrankung oder Unfall berufsunfähig. Dann sollte zweifellos trotzdem der zuletzt ausgeübte Beruf versichert sein sowie dauerhaft auf eine abstrakte Verweisung verzichtet werden. Viele Versicherungsanbieter begrenzen jedoch die Zeit auf 3 oder 5 Jahre, einzelne legen sich hierzu überhaupt nicht fest.

zeitlich unbefristetes Anerkenntnis

Die Prüfung des Leistungsanspruchs nimmt manchmal viel Zeit in Anspruch. Einige Versicherer bieten daher an, die Leistungspflicht zunächst zeitlich befristet anzuerkennen. Das klingt zunächst gut, kann für den Versicherungskunden aber zu einer großen Rechtsunsicherheit führen. Das zeitlich befristete Anerkenntnis stellt nämlich keine rechtlich verbindliche Leistungspflicht dar. Der Versicherungsnehmer muss daher nach Ablauf der Frist erneut beweisen, dass er berufsunfähig ist.

Diese Versicherer versprechen zwar, zeitlich befristete Anerkenntnisse ausschließlich „in besonderen, begründeten Einzelfällen“ auszusprechen. Da die begründeten Einzelfälle selten konkretisiert sind und daher vielfältig ausfallen können, setzt diese Formulierung ein hohes Vertrauen in den Versicherungsgeber voraus.

Einige BU-Tarife verzichten ausnahmslos auf ein befristetes Anerkenntnis.

AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel)

Wer 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig – per „gelbem Schein“ krank geschrieben – war, hat normalerweise noch keinen Anspruch auf Leistungen aus seinem BU-Vertrag. Denn die Versicherungen zahlen die Rente erst, wenn der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit nachgewiesen wurde. Doch dies kann zeitaufwändig sein.

Immer mehr Tarife beinhalten eine sogenannte AU-Klausel. Dann zahlt der Versicherer eine zeitlich befristete, monatliche Rente, wenn der Versicherte 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig war. Die Zahlung erfolgt auch, wenn der BU-Grad noch nicht feststeht.

Für gesetzlich Krankenversicherte ohne zusätzliche private Krankentagegeldversicherung ist diese Option uneingeschränkt empfehlenswert.

Interessenten mit einer privaten KTG-Versicherung sollten jedoch vorab mit ihrem KTG-Versicherer klären, ob dieser eine BU-Versicherung mit AU-Klausel als „Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld“ betrachtet. Denn juristisch ist dies noch ungeklärt und die meisten KTG-Versicherer erlauben den Abschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld nur mit ihrer Zustimmung.

Infektionsklausel

Wenn Ärzte, Zahnärzte oder sonstiges medizinisches Personal von Infektionskrankheiten (z. B. Hepatitis C oder Aids) oder Krankheitserregern (Salmonellen) befallen sind, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Berufsverbot aussprechen. Gleiches gilt für Kindergärtner sowie Köche. Ohne Infektionsklausel bleibt der Versicherer bei solch einem Tätigkeitsverbots leistungsfrei. Streng genommen kann der Beruf aufgrund des Gesundheitszustandes durchaus ausgeübt werden – er darf es indes aus rechtlichen Gründen nicht. In derartigen Situationen ist diese Ergänzung vorteilhaft. Sie gilt oft für Human- sowie Zahnmediziner, vereinzelt zusätzlich für sonstige medizinische Angestellte jedoch selten für alle Berufsgruppen.

Verzicht auf den Zusatz „mehr als altersentsprechendem“ Kräfteverfall

Laut Versicherungsvertragsgesetz ist berufsunfähig, wer „infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ seinem Beruf nicht nachgehen kann. Demnach ist es möglich, dass jemand seine Berufsausübung infolge eines Kräfteverfalls beenden muss und finanziell auf die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente angewiesen ist. Die Zahlung bleibt aber aus, weil die Sachverständigen noch darüber streiten, ob der Kräfteverfall altersentsprechend oder mehr als altersentsprechend ist.

Viele Versicherer verzichten auf den unter Umständen streitanfälligen Zusatz „mehr als altersentsprechendem“ Kräfteverfall. Berufsunfähigkeit infolge eines Kräfteverfalls spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Dies könnte sich durch die höheren Renteneintrittsalter jedoch zukünftig ändern. Denken Sie beim Verfall der Kräfte bitte nicht allein an Muskelkraft, sondern ebenso an psychische Kraft sowie Sehkraft.

Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG

Laut Gesetz (§ 163 VVG) kann die Versicherungsgesellschaft den Tarifbeitrag erhöhen, wenn

  1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
  2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
  3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

Einzelne Versicherer verzichten auf dieses Recht der Beitragsanpassung. Dies erscheint für Verbraucher zunächst positiv, ist unter Experten dagegen umstritten. Wird eine Versicherungsgesellschaft etwa zahlungsunfähig, weil sie die unvorhersehbaren Kosten nicht auf die Vertragspartner umlegen darf, kann der Versicherungsschutz durch diese Insolvenz völlig verloren gehen!

Wenn Sie einen Verzicht auf Beitragserhöhung wünschen, sollte zumindest das Versicherungsunternehmen im Fall seiner Insolvenz einer Sicherungseinrichtung angehören.

Teilzeitklausel

Dies ist eine relativ junge Klausel und soll den Versicherungsschutz von Teilzeitkräften verbessern. Die Erklärung ist einfach. Eine Vollzeitkraft mit 8 Stunden täglicher Arbeitszeit wäre (vereinfacht ausgedrückt) zu 50 % berufsunfähig, wenn sie ihre Tätigkeit täglich nur noch 4 Stunden ausüben kann. Ohne Teilzeitklausel wäre dieser Prozentsatz bei einer 4-Stunden-Teilzeitkraft dagegen erst bei täglich 2 Stunden erreicht. Ohne Teilzeitklausel müssten die gesundheitlichen Beschwerden der Teilzeitkraft also deutlich größer sein, um Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten.

Berufsunfähigkeitsversicherung