Auf welche BU-Bedingungen sollte man achten ?
Da der Verzicht des Versicherers auf abstrakte Verweisung für uns die wichtigste Voraussetzung für eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung ist, haben wir diesem eine eigene Seite gewidmet und wollen uns hier nicht wiederholen.Ein weiterer wichtiger Punkt ist der verkürzte Prognosezeitraum. Laut der Definition aus dem Versicherungsvertragsgesetz muß die versicherte Person "voraussichtlich auf Dauer" (d.h. also mindestens 3 Jahre) außerstande sein, ihren Beruf auszuüben. Scheut sich der Arzt, eine solch langfristige Prognose abzugeben, wäre der Versicherer zu keiner Leistung verpflichtet. Die meisten Versicherer bieten aber inzwischen auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit verkürztem Prognosezeitraum von 6 Monaten an. Um nicht auf die langfristige Prognose des zuständigen Arztes angewiesen zu sein, sollte man immer auf den verkürzten Prognosezeitraum achten!
Nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, gilt normalerweise die "Fortdauer dieses Zustandes" als Berufsunfähigkeit. Die Rente würde also in diesem Fall ab dem siebten Monat gezahlt. Einige Gesellschaften leisten in diesen Fällen aber auch rückwirkend und zahlen somit "von Beginn an".
Häufig wird eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten. Ein Leistungsanspruch entsteht aber in der Regel erst mit dem Beginn des Monats, in dem die Versicherungsgesellschaft über die Berufsunfähigkeit informiert wurde. Im Vorteil ist man in diesem Fall, wenn der Versicherer auch bei verspäteter Meldung bis zu 3 Jahre rückwirkend Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erbringt.
Nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Versicherer das Recht zur Kündigung oder Beitragsanpassung, wenn sich nach Vertragsabshluß herausstellt, daß bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das keiner der beiden Vertragsparteien bekannt war und das deswegen auch schuldlos vom Antragsteller nicht angegeben wurde. Einige Versicherer verzichten aber auch hier sowohl auf das Recht der Kündigung als auch auf das Recht der Beitragsanpassung.
Umstritten ist dagegen ein Verzicht des Versicherers auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG. Demnach darf die Versicherungsgesellschaft die Beiträge neu festsetzen, wenn
- sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat
- die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
- ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
Darüberhinaus gibt es natürlich noch viele weitere Bedingungen, die für den Einzelfall durchaus sinnvoll und wichtig sein können; zum Beispiel:
- Wer später ins Ausland ziehen möchte oder dort arbeiten muß, sollte auf weltweiten Versicherungsschutz achten und die diesbezüglichen Bedingungen für die Anmeldung einer Berufsunfähigkeit prüfen.
- Berufsanfänger, die aus Kostengründen zunächst nur eine geringere BU-Rente vereinbaren können, sollten auf eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung oder eine Dynamik der Beiträge und Leistungen achten.
- Für Studenten und Auszubildende ist es wichtig, daß sie für die Zeit ihrer Ausbildung keine Erwerbsunfähigkeitsklausel akzeptieren müssen usw.